LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2008
23 Sa 505/08
Normen:
LPersVG Brandenburg § 63 Abs. 1 Nr. 17;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1990/07

Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 23 Sa 505/08

DRsp Nr. 2019/12926

Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

1. Der Verstoß gegen die Pflicht zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist für eine fristlose Kündigung geeignet, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.2. Eine Kündigung ohne Zustimmung des Personalrates ist immer unwirksam.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29.01.2008 - 3 Ca 1990/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPersVG Brandenburg § 63 Abs. 1 Nr. 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Die Klägerin ist am .....1955 geboren und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Sie steht seit dem 24.9.1990 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Zuletzt war sie mit einem Monatsgehalt von 2.117,82 Euro brutto und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden als Schreibkraft im St. tätig.