LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.05.2006 4 Ta 243/06
Normen:
ZPO § 141 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 06.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 535/05
Unzureichende Vertretung der nicht erschienenen Partei bei eingeschränkter Vergleichsvollmacht
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 243/06
DRsp Nr. 2006/19762
Unzureichende Vertretung der nicht erschienenen Partei bei eingeschränkter Vergleichsvollmacht
»1. Zur Sachaufklärung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein Vertreter einer persönlich geladenen Partei auch dann nicht geeignet, wenn er zwar über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, aber nicht Willens oder berechtigt ist, diese Kenntnisse in die mündliche Verhandlung einzubringen.2. Ein Vertreter einer persönlich geladenen Partei ist nicht im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zum Vergleichsschluss legitimiert, wenn die Partei die von ihr erteilte Prozessvollmacht durch die Weisung einschränkt, im Termin keinen Vergleich zu schließen.«
Normenkette:
ZPO § 141 ;
Gründe:
I.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.