LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.05.2006
4 Ta 243/06
Normen:
ZPO § 141 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 06.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 535/05

Unzureichende Vertretung der nicht erschienenen Partei bei eingeschränkter Vergleichsvollmacht

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 243/06

DRsp Nr. 2006/19762

Unzureichende Vertretung der nicht erschienenen Partei bei eingeschränkter Vergleichsvollmacht

»1. Zur Sachaufklärung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein Vertreter einer persönlich geladenen Partei auch dann nicht geeignet, wenn er zwar über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, aber nicht Willens oder berechtigt ist, diese Kenntnisse in die mündliche Verhandlung einzubringen. 2. Ein Vertreter einer persönlich geladenen Partei ist nicht im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zum Vergleichsschluss legitimiert, wenn die Partei die von ihr erteilte Prozessvollmacht durch die Weisung einschränkt, im Termin keinen Vergleich zu schließen.«

Normenkette:

ZPO § 141 ;

Gründe:

I.