OLG Köln - Urteil vom 25.02.2005
6 U 132/04
Normen:
UrhG § 69b ;
Fundstellen:
CR 2005, 557
GRUR 2005, 863
GRUR-RR 2005, 302
K&R 2005, 328
MMR 2005, 616
OLGReport-Köln 2005, 576
ZUM-RD 2005, 340
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 286/03

Urheberrecht des Arbeitgebers an Computerprogramm bei zeitweiser Freistellung des Mitarbeiters von betrieblicher Anwesenheitspflicht und sonstigen Tätigkeiten

OLG Köln, Urteil vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 6 U 132/04

DRsp Nr. 2005/9992

Urheberrecht des Arbeitgebers an Computerprogramm bei zeitweiser Freistellung des Mitarbeiters von betrieblicher Anwesenheitspflicht und sonstigen Tätigkeiten

Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer zur Erstellung eines Computerprogramms von sonstigen Tätigkeiten sowie der betrieblichen Anwesenheitspflicht zeitweilig freigestellt hat, ist auch dann Inhaber der in § 69 b UrhG beschriebenen Rechte an dem Programm, wenn dessen Entwicklung überwiegend außerhalb der regulären Arbeitszeiten vorangetrieben worden ist.

Normenkette:

UrhG § 69b ;

Gründe: