BAG - Urteil vom 21.02.2012
9 AZR 486/10
Normen:
BGB § 206; BGB § 242; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels (MTV i.d.F. vom 23. Juni 1997) § 18;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 94
BB 2012, 1536
BB 2013, 1973
EzA-SD 2012, 10
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1029/09
ArbG Regensburg, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 861/09

Urlaubsabgeltung; Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs; Anwendbarkeit von tariflichen Ausschlussfristen trotz Verstoßes des Arbeitgebers gegen Nachweispflichten; Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Verstoß gegen Nachweispflichten nach § 2 Abs. 1 S. 2 und § 3 Satz 1 NachwG

BAG, Urteil vom 21.02.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 486/10

DRsp Nr. 2012/9806

Urlaubsabgeltung; Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs; Anwendbarkeit von tariflichen Ausschlussfristen trotz Verstoßes des Arbeitgebers gegen Nachweispflichten; Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Verstoß gegen Nachweispflichten nach § 2 Abs. 1 S. 2 und § 3 Satz 1 NachwG

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist ein reiner Geldanspruch und kann als solcher tariflichen Ausschlussfristen - wie § 18 MTV - unterfallen. 2. Der Abgeltungsanspruch entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mangels abweichender Regelungen wird der Anspruch zu diesem Zeitpunkt auch fällig. 3. Erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, liegt darin regelmäßig keine schriftliche Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs iSd. § 18 MTV. Dieser Anspruch hängt nicht von dem Erfolg der Kündigungsschutzklage, also dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, ab, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. 4. Verstößt ein Arbeitgeber gegen die in § 2 und § 3 Satz 1 NachwG normierten Nachweispflichten, hindert ihn dies nicht, die Erfüllung eines vom Arbeitnehmer erhobenen Anspruchs unter Berufung auf eine tarifliche Ausschlussfrist abzulehnen.