LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2009
10 Sa 206/09
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; EFZG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 80/07

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit; Einheit des Verhinderungsfalles bei der Lohnfortzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 206/09

DRsp Nr. 2010/4706

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit; Einheit des Verhinderungsfalles bei der Lohnfortzahlung

1. Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn die Arbeitnehmerin bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist; § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. 2. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung ist auch dann auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt; in diesem Fall kann die Arbeitnehmerin bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles)