Die Parteien streiten - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - um die Verpflichtung des beklagten Arbeitgebers zur Zahlung von restlichem Bruttolohn für Juli 2005, von Urlaubsabgeltung, anteiliger Entgeltfortzahlung und zur Abführung von vermögenswirksamen Leistungen auf ein Bausparkonto des Klägers.
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