Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung und vorsorglich zur Aufrechnung gestellter Gegenansprüche aus einer Vertragsstrafenvereinbarung.
Die Klägerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.05.2004 mit Wirkung vom 01.07.2004 als examiniertes Fachpersonal (Kinderkrankenschwester) von der Beklagten, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt, eingestellt worden.
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