LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2010
19 Sa 939/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a; TVöD § 37 Abs. 1; SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; RL 88/2003/EG Art. 7 Abs. 1; IAO-Übereinkommen Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 121
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10661/09

Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit; Unverfallbarkeit und Unverjährbarkeit des Anspruchs; unbegründeter Einwand des Vertrauensschutzes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 939/10

DRsp Nr. 2011/1557

Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit; Unverfallbarkeit und Unverjährbarkeit des Anspruchs; unbegründeter Einwand des Vertrauensschutzes

1. Der gesetzliche Mindesturlaub ist ebenso wie der Schwerbehindertenurlaub aus § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten, wenn dieser Urlaub nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war. 2. Der Urlaubsanspruch verfällt während der Arbeitsunfähigkeit weder nach Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommen noch nach tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Er verjährt regelmäßig nicht. 3. Vertrauensschutz ist seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 nicht zu gewähren.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Mai 2010 - 11 Ca 10661/09 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.198,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.