LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.01.2009
11 Sa 547/08
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; MuSchG § 11; MuSchG § 17 S. 2; BGB § 242; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2342/07

Urlaubsabgeltung bei Übertragung von Urlaubsansprüchen; Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs während der Schwangerschaft; mutterschutzrechtliches Umsetzungsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 547/08

DRsp Nr. 2009/11367

Urlaubsabgeltung bei Übertragung von Urlaubsansprüchen; Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs während der Schwangerschaft; mutterschutzrechtliches Umsetzungsrecht

1. Stellt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nach Kenntnis von deren Schwangerschaft von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung wegen des Bestehens eines Beschäftigungsverbotes frei, liegt in dieser Erklärung keine Urlaubserteilung, die zu einem Erlöschen des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmerin für das laufende Kalenderjahr führt. 2. Ist die Arbeitnehmerin bereits aus anderen Gründen von der Arbeitspflicht befreit, kommt eine nachträgliche Festlegung dieser Zeiten als Urlaub nicht in Betracht. 3. Für die Anwendung der Regelung des § 17 Satz 2 MuSchG ist allein entscheidend, ob die Arbeitnehmerin den Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbotes nicht oder nicht vollständig erhalten hat; die Auffassung, dass § 17 Satz 2 MuSchG nur auf die Beschäftigungsverbote gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG sowie § 3 Abs. 1 mit § 6 Abs. 3 MuSchG anzuwenden ist findet im Gesetz keine Stütze. 3. Der Urlaubsanspruch einer Arbeitnehmerin kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit freistellt.