LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.1999
11 Sa 675/99
Normen:
BGB § 187 Abs. 1 § 242 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 24.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3975/98

Urlaubsabgeltung: fehlende Abrechnung des Arbeitgebers - Treu und Glauben - tarifliche Verfallsfrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 675/99

DRsp Nr. 2002/3705

Urlaubsabgeltung: fehlende Abrechnung des Arbeitgebers - Treu und Glauben - tarifliche Verfallsfrist

1. Zwar darf sich ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung einer tariflichen Ausschlussfrist nicht berufen, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer mit einem Blick - hier in § 7 MTV - seinen Urlaubsgeldanspruch erkennen und berechnen kann.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1 § 242 ; TVG § 4 ;

Tatbestand

Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 09.04.1985 bis 30.09.1998 als Geschäftsführer-Assistentin in einem Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.03.1995 i. d. F. vom 13.05.1996 (künftig: MTV) Anwendung. In dessen § 16 "Ausschlussfristen" heißt es in 16.1:

"Alle beiderseitigen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht 3 Monate nach Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb verfallen alle Ansprüche nach 2 Monaten."