Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 09.04.1985 bis 30.09.1998 als Geschäftsführer-Assistentin in einem Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.03.1995 i. d. F. vom 13.05.1996 (künftig:
"Alle beiderseitigen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht 3 Monate nach Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb verfallen alle Ansprüche nach 2 Monaten."
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|