LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2009
10 Sa 437/09
Normen:
BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. a; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 4; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2404/08

Urlaubsabgeltung für Teilurlaub; unsubstantiierter Erfüllungseinwand gegenüber Urlaubsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 437/09

DRsp Nr. 2010/4705

Urlaubsabgeltung für Teilurlaub; unsubstantiierter Erfüllungseinwand gegenüber Urlaubsanspruch

1. Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG ist "auf Verlangen" des Arbeitnehmers ein nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG entstandener Teilurlaub auf das gesamte nächste Kalenderjahr zu übertragen; diese Regelung soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, den übertragenen Teilurlaub zusammen mit dem entstehenden Vollurlaub zu nehmen. 2. Weitere Voraussetzungen als das Verlangen des Arbeitnehmers fordert § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG für die Übertragung des Teilurlaubs nicht; es ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitnehmer zumindest konkludent deutlich macht, dass der Teilurlaub in das folgende Kalenderjahr übertragen werden soll. 3. Eine Freistellungserklärung, mit der die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer die Arbeitspflicht zum Zwecke des Urlaubs erlässt, ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang beim Arbeitnehmer nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam ist. 4. Lohnabrechnungen bieten keinerlei Beweis für die Richtigkeit der pauschalen Behauptung der Arbeitgeberin, dass sie dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt hat, und ersetzen nicht den erforderlichen Sachvortrag und Beweisantritt, an welchen konkreten Tagen Urlaub gewährt wurde.

1. Die Teil-Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27. Mai 2009, Az.: , wird kostenpflichtig zurückgewiesen.