LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.06.2014
5 Sa 221/13
Normen:
SGB IX § 125 Abs. 1; SGB IX § 125 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 66
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 241/13

Urlaubsabgeltung für Zusatzurlaub eines schwerbehinderten Schlossers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 221/13

DRsp Nr. 2014/17455

Urlaubsabgeltung für Zusatzurlaub eines schwerbehinderten Schlossers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit

1.Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und nicht seine aktive Durchführung Voraussetzung (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BAG 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - BAGE 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch = DB 1982, 1065 und BAG vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371 = AP Nr. 61 zu § 7 BUrlG = NJW 2012, 3529). Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer gearbeitet hat. Selbst in einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen die Urlaubsansprüche. Auch der gesetzliche Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr Arbeitsleistungen erbracht hat (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371 = AP Nr. 61 zu § 7 BUrlG = NJW 2012, 3529).