LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2021
2 Sa 394/20
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1705/19

Urlaubsabgeltung in häuslicher Alten- und KrankenpflegeVerfall von UrlaubsansprüchenMitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei noch bestehenden UrlaubsansprüchenUnzulässigkeit der Übertragung der Aufforderungspflichten auf zuständigen Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 394/20

DRsp Nr. 2022/4980

Urlaubsabgeltung in häuslicher Alten- und Krankenpflege Verfall von Urlaubsansprüchen Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei noch bestehenden Urlaubsansprüchen Unzulässigkeit der Übertragung der Aufforderungspflichten auf zuständigen Mitarbeiter

Der Anspruch auf Resturlaub ist nicht verfallen, weil der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Auch wenn die Klägerin im Betrieb für die Urlaubsplanung zuständig war, so entbindet dies den Arbeitgeber nicht davon, zur Urlaubsnahme aufzufordern.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten (einschließlich der Widerklage) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.07.2020 - 9 Ca 1705/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung.

1. 2. 1. 2.