LAG Chemnitz - Urteil vom 25.06.2021
2 Sa 264/20
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; GewO § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 822/19

Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlGZugang einer Willenserklärung unter Abwesenden

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 264/20

DRsp Nr. 2021/16428

Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden

1. Zwingende gesetzliche Voraussetzung für einen Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Für den Zugang einer Kündigungserklärung, die stets eine einseitige Willenserklärung darstellt, kommt es nicht auf die Anwesenheit des Kündigungsempfängers an. Die Erklärung muss aber in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines empfangsberechtigten Dritten gelangen und es muss für den Empfänger unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit bestehen, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.05.2020 - 6 Ca 822/19 - teilweise abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist

- der Klägerin nach Maßgabe Ziff. IV ein Zeugnis zu erteilen

- an die Allianz Versicherung nach Maßgabe Ziff. V für die Klägerin 55,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien (lediglich) bis 30.04.2019 bestanden hat.