LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.08.2008
2 Sa 271/08
Normen:
BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 3 ; BUrlG § 13 Abs. 1 Ziff. 3 ; BGB § 131 ; BGB § 139 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1799/07

Urlaubsabgeltung, Unabdingbarkeit, Treuwidrigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 271/08

DRsp Nr. 2008/22056

Urlaubsabgeltung, Unabdingbarkeit, Treuwidrigkeit

Normenkette:

BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 3 ; BUrlG § 13 Abs. 1 Ziff. 3 ; BGB § 131 ; BGB § 139 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Urlaubsabgeltungsansprüche wegen gesetzlichen Mindesturlaubs.

Bei dem Beklagten war die Klägerin vom 01.04.2002 bis 31.10.2007 beschäftigt.

Am 28.08.2008 haben die Parteien einen Weiterbildungsvertrag abgeschlossen, der eine Rückzahlungsklausel beinhaltete. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Klägerin wünschte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragte sie Rechtsanwalt V., A-Stadt. Mit Telefax vom 18.10.2007 an diesen übersandte der Beklagte einen vorgefertigten Aufhebungsvertrag und schrieb wörtlich:

"Wie telefonisch besprochen, sind wir mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses von Frau A. grundsätzlich einverstanden. Ein Rückforderungsanspruch unsererseits bezüglich der Fortbildungskosten von Frau A. zur Pflegedienstleitung wird nicht gestellt, wenn Frau A. im Gegenzug auf die Auszahlung des Resturlaubs und noch evtl. zustehender Überstunden verzichtet."