LAG München - Urteil vom 26.02.2021
7 Sa 940/20
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c; BEEG § 17; MuSchG § 24; Arbeitsvertrag v. 18.08.2011 § 4; Arbeitsvertrag v. 18.08.2011 § 10;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 745/18

Urlaubsabgeltung und AusschlussfristenAngemessenheit und Deutlichkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

LAG München, Urteil vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 940/20

DRsp Nr. 2022/865

Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen Angemessenheit und Deutlichkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch Ausschlussfristen unterliegen. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG entgegen. 2. Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Sie sind nicht überraschend oder ungewöhnlich. Die Regelung ist mit der hervorgehobenen Überschrift "Ausschlussfristen" im Arbeitsvertrag für den Vertragspartner deutlich erkennbar. Sie entspricht auch einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.08.2020 - 34 Ca 745/18 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c; BEEG § 17; MuSchG § 24; Arbeitsvertrag v. 18.08.2011 § 4; Arbeitsvertrag v. 18.08.2011 § 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen.