LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2014
13 Sa 73/13
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; MTV § 15 Nr. 8 S. 2; MTV § 16 Nr. 1; MTV § 16 Nr. 5; MTV § 19 A Nr. 5; MTV § 26 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 212/13

Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit einer BaumarktmitarbeiterinVerfall der Abgeltungsansprüche für tariflichen Mehrurlaubunbegründete Zahlungsklage der Arbeitnehmerin und unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin auf Rückzahlung überzahlten Urlaubsgeldes

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 73/13

DRsp Nr. 2014/14779

Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit einer Baumarktmitarbeiterin Verfall der Abgeltungsansprüche für tariflichen Mehrurlaub unbegründete Zahlungsklage der Arbeitnehmerin und unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin auf Rückzahlung überzahlten Urlaubsgeldes

1. Nach Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres tritt nach unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ein Verfall der Urlaubsansprüche ein. 2. Mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wandelt sich der gesetzliche Urlaubsanspruch in einen reinen Zahlungsanspruch auf Urlaubsabgeltung um, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt; das gilt auch für den tariflichen Mehrurlaub. 3. Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs durch europarechtliche Vorgaben nicht gehindert, den Abgeltungsanspruch an die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs zu binden und zu regeln, dass der den Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigende tarifliche Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur dann abzugelten ist, wenn die Arbeitnehmerin arbeitsfähig ist (Surrogatstheorie).