Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur noch) um Urlaubsabgeltung und Urlaubsgratifikation.
Der Kläger war mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 28.09.2006 ab 01.12.2006 als Leiter Marketing/PR gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 5.000,00 EUR beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 5 Urlaub
1. Der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Mit dem Mitarbeiter werden zur Zeit 26 Arbeitstage als Urlaub vereinbart....
2. Resturlaub muss bis spätestens 31.03. des Folgejahres genommen sein, da der Anspruch sonst verfällt.
3. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat anteilig 1/12 des Jahresurlaubs.
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