LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.08.2006
12 Sa 486/06
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 ; BUrlG § 7 ; IAO-Übereinkommen Nr. 132 über den bezahlten Jahresurlaub; MTAng-BfA § 51 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 412
NZA-RR 2006, 628
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7906/05

Urlaubsabgeltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit und Europarecht - Vorlagebeschluss

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 486/06

DRsp Nr. 2006/27786

Urlaubsabgeltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit und Europarecht - Vorlagebeschluss

»Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 234 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Ist Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (= Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG) dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten müssen, insbesondere vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub zu einer späteren Zeit zu gewähren ist, oder kann durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorgesehen werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, wenn Arbeitnehmer im Urlaubsjahr vor der Urlaubsgewährung arbeitsunfähig erkranken und vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des gesetzlich, kollektiv- oder einzelvertraglich festgelegten Übertragungszeitraums ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen?