LAG München - Urteil vom 17.05.2006
5 Sa 107/06
Normen:
RTV § 1 Abs. 3 Satz 1 § 11 § 14 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 279/05

Urlaubsanspruch nach Überleitungstarifvertrag

LAG München, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 107/06

DRsp Nr. 2006/28003

Urlaubsanspruch nach Überleitungstarifvertrag

»Auslegung eines Tarifvertrags (Einzelfall).«

Normenkette:

RTV § 1 Abs. 3 Satz 1 § 11 § 14 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; TVG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang des jährlichen Urlaubsanspruchs der Klagepartei.

Die Klagepartei war seit 01.07.2000 bei der D. GmbH beschäftigt. Nach dem dort zur Anwendung kommenden Tarifvertrag hatte die Klagepartei einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr.

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag war unter anderem geregelt:

"§ 8 Erholungsurlaub

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen Jahresurlaub nach den jeweils geltenden Regelungen. Der Urlaubsanspruch für den Mitarbeiter beträgt gegenwärtig 30 Arbeitstage.

Der Urlaub wird dem Mitarbeiter unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und in Absprache mit dem Vorgesetzten genehmigt. Den persönlichen Wünschen des Mitarbeiters wird die T. AG nach Möglichkeit Rechnung tragen.

§ 21/22 Geltungsbereich

Alle Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages gelten nur vorläufig und vorbehaltlich der Regelung durch noch abzuschließende Tarifverträge."

Am 01.02.2002 erfolgte ein Betriebsübergang auf die jetzige Beklagte. Am 15.08.2003 schloss die Gewerkschaft ...., deren Mitglied die Klagepartei ist, einen Rahmentarifvertrag ab, der unter anderem folgende Regelungen enthielt:

"§ 1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt