Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin für den in den Jahren 1995, 1996 und 1997 eingebrachten Urlaub noch Urlaubsentgelt aus dem Durchschnitt ihrer Provisionseinkünfte beanspruchen kann.
Die Beklagte vertreibt Perlen und Schmuck an Juweliergeschäfte. Die Klägerin wurde aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 7.5.1993 (Bl. 9 bis 12 d.A.) für die Beklagte als reisende Angestellte im Postleitzahlengebiet 8 tätig. Sie war die einzige Außendienstmitarbeiterin in diesem Gebiet und hatte die Aufgabe, die Kunden planmäßig zu bereisen, dort Waren in natura oder per Katalog zu zeigen und Geschäfte anzubahnen und abzuschließen.
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