LAG München - Urteil vom 29.01.1999
4 Sa 333/98
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BUrlG § 11 ; HGB §§ 65 87a 87c ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7508/97

Urlaubsentgelt: Berechnung - Vermittlungsprovision - Bezirksprovision

LAG München, Urteil vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 333/98

DRsp Nr. 2002/14964

Urlaubsentgelt: Berechnung - Vermittlungsprovision - Bezirksprovision

Erhält ein Außendienstmitarbeiter im Angestelltenverhältnis neben einem monatlichen Fixgehalt Provision für die in seinem Vertriebsgebiet erzielten Verkaufsumsätze, sind ihm für jeden Urlaubstag neben dem Fixgehalt 1/65 der Provisionen aus den dem Urlaub vorangegangenen 3 Kalendermonaten auch dann zu zahlen, wenn er monatlich gleichbleibende Provisionsvorschüsse erhält, die nur einmal jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres mit den tatsächlich nach dem Umsatz erzielten Provisionen verrechnet werden.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BUrlG § 11 ; HGB §§ 65 87a 87c ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin für den in den Jahren 1995, 1996 und 1997 eingebrachten Urlaub noch Urlaubsentgelt aus dem Durchschnitt ihrer Provisionseinkünfte beanspruchen kann.

Die Beklagte vertreibt Perlen und Schmuck an Juweliergeschäfte. Die Klägerin wurde aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 7.5.1993 (Bl. 9 bis 12 d.A.) für die Beklagte als reisende Angestellte im Postleitzahlengebiet 8 tätig. Sie war die einzige Außendienstmitarbeiterin in diesem Gebiet und hatte die Aufgabe, die Kunden planmäßig zu bereisen, dort Waren in natura oder per Katalog zu zeigen und Geschäfte anzubahnen und abzuschließen.