LAG Hamm, vom 13.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 2422/97
ArbG Iserlohn, vom 23.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 796/97
Urlaubsentgelt: BurlG und MTV Metall NRW - Günstigkeitsprinzip
BAG, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 107/99
DRsp Nr. 2002/7719
Urlaubsentgelt: BurlG und MTV Metall NRW - Günstigkeitsprinzip
1. § 1BUrlG erhält dem Arbeitnehmer für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs den Anspruch auf die Vergütung der ausfallenden Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeitsstunden (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats - DRsp-ROM Nr. 2000/8429 -). Demgegenüber beschränkt § 16 Nr 1a Abs 2MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Tarifvertrages vom 11. Dezember 1996 die Anzahl der je Urlaubstag zu vergütenden Arbeitsstunden für gewerbliche Arbeitnehmer im Stundenentgelt auf 1/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Herausnahme der Mehrarbeitsstunden (sog. Zeitfaktor).2. § 16 Nr 1a Abs 2MTV Metallindustrie NRW i.d.F. vom 11. Dezember 1996 weicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 1BUrlG ab, soweit dort bestimmt ist, daß der Zeitfaktor für die Vergütung des gesetzlichen Mindesturlaubs ohne Mehrarbeitsstunden zu ermitteln ist. Diese von § 1BUrlG abweichende, geringere Bemessung des Urlaubsentgelts ist nach § 13 Abs 1 Satz 1 BUrlG nur auf tarifvertragliche Urlaubsansprüche anwendbar, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen. Ansonsten ist die Tarifvorschrift unwirksam.
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