LAG Köln - Urteil vom 15.10.2003
8 Sa 832/03
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 210 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 102
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4080/02

Urlaubsentgelt ist keine Masseverbindlichkeit

LAG Köln, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 832/03

DRsp Nr. 2004/2466

Urlaubsentgelt ist keine Masseverbindlichkeit

»1. Der Urlaubsanspruch ist ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den nach dem Arbeitsverhältnis entstehenden Arbeitspflichten befreit zu werden, ohne die übrigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts zu verändern (ständige Rechtsprechung BAG vom 08.09.1998 - 9 AZR 161/97 - DB 1999, 994; vom 19.04.1994 BB 1994, 1569).2. Bei Urlaubsgewährung durch den Insolvenzverwalter liegt daher eine Inanspruchnahme (§ 209 Abs. 2 Nr. 3) der Gegenleistung des Arbeitsvertrages, der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, durch den Insolvenzverwalter nicht vor. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist somit nicht eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 sondern lediglich eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO.3. Für Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten i. S. d. §§ 55 Abs. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.«

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 210 ;

Tatbestand:

(gem. § 69 ArbGG)

Gegenstand des Rechtsstreits sind vom Kläger geltend gemachte Ansprüche auf Urlaubsentgelt für den Zeitraum 17. bis 31.05.1999.

Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin, der Firma D G bis einschließlich Mai 1999 beschäftigt.