LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.02.2012
6 Sa 37/11
Normen:
BUrlG § 1; BurlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4 Abs. 1 a S. 1; EFZG § 4 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; MTV privates Omnibusgewerbe SH § 16 Abs. 6; MTV privates Omnibusgewerbe SH § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 567 c/10

Urlaubsentgelt und krankheitsbedingte Entgeltfortzahlung im privaten Omnibusgewerbe; rechtswidrige Tarifbestimmung zur Berechnung des Urlaubsentgelts unter Außerachtlassung regelmäßiger Überstunden

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 37/11

DRsp Nr. 2012/8847

Urlaubsentgelt und krankheitsbedingte Entgeltfortzahlung im privaten Omnibusgewerbe; rechtswidrige Tarifbestimmung zur Berechnung des Urlaubsentgelts unter Außerachtlassung regelmäßiger Überstunden

1. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG können die Tarifvertragsparteien von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes auch zu Ungunsten der Beschäftigten abweichen; ausgenommen sind jedoch die §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 BUrlG. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Tarifvertragsparteien Regelungen getroffen haben, die sich im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG halten, ist abstrakt darauf abzustellen, ob die Gesamtheit der tariflichen Regelungen, die die Höhe des Urlaubsentgelts bestimmen (Zeit- und Geldfaktor), die aufgezeigten Grenzen überschreitet oder nicht; nicht einzubeziehen in diesen abstrakten Günstigkeitsvergleich sind über das Bundesurlaubsgesetz hinaus gewährte zusätzliche Leistungen, wie etwa ein zusätzliches Urlaubsgeld oder eine die Mindestdauer überschießende Anzahl von Urlaubstagen.