LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.2001
5 Sa 107/00
Normen:
MTV § 11.3 ; MTV § 18 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72a ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1998/00

Urlaubsgeld; keine betriebliche Übung bei völlig unterschiedlichen Zahlungen in der Vergangenheit; keine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Behandlung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenden Arbeitnehmern

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 107/00

DRsp Nr. 2003/4510

Urlaubsgeld; keine betriebliche Übung bei völlig unterschiedlichen Zahlungen in der Vergangenheit; keine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Behandlung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenden Arbeitnehmern

Normenkette:

MTV § 11.3 ; MTV § 18 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - aufgrund der am 10.03.2000 erhobenen Klage um den von diesem mit Schriftsatz vom 14.08.2000 von DM 2.400,00 auf DM 3.050,09 erhöhten Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld für das Jahr 1999.

Dem bei der Beklagten seit 26.04.1993 als Arbeiter beschäftigten Kläger wurde ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen (Bl. 4-14, 82 d. A. 1. Inst.) in den Jahren 1994 bis 1998 ein Urlaubsgeld von - jeweils brutto - DM 2.555,04 im Mai 1994, von DM 2.400,00 im Mai 1995, von DM 2.162,28 in vier Teilbeträgen ß DM 540,57 im September, Oktober, November und Dezember 1996, von DM 2.448,21 in drei Teilbeträgen ß DM 816,07 im Juni, September und Oktober 1997 sowie von DM 2.553,12 in drei Teilbeträgen von DM 851,04 im Juli, September und Oktober 1998 bezahlt. Mit Anwaltschreiben vom 19.11.1999 (ABl. 21, 22) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.11.1999 erfolglos zur Zahlung des ihm für das Jahr 1999 zustehenden Urlaubsgeldes auf.