LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.09.2010
23 Sa 543/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; PersVG Berlin § 79 Abs. 1; PersVG Berlin § 85 abs. 1 Nr. 10; BAT § 70;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 21738/08

Urlaubsgeld und Sonderzuwendung aufgrund Bindung der Arbeitgeberin an betriebliche Vergütungsgrundsätze; mitbestimmungswidrige Änderung der Vergütungsgrundsätze; gleichheitswidrige Benachteiligung durch Tarifvertrag für die Ch.-Universitätsmedizin Berlin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 23 Sa 543/10

DRsp Nr. 2011/6579

Urlaubsgeld und Sonderzuwendung aufgrund Bindung der Arbeitgeberin an betriebliche Vergütungsgrundsätze; mitbestimmungswidrige Änderung der Vergütungsgrundsätze; gleichheitswidrige Benachteiligung durch Tarifvertrag für die Ch.-Universitätsmedizin Berlin

1. Eine Änderung der Vergütungsgrundsätze, die der notwendigen Mitbestimmung entbehrt, ist rechtswidrig und unwirksam; das führt dazu, dass die bislang geltenden Vergütungsgrundsätze weiter anzuwenden sind. 2. Ist die Arbeitgeberin an die durch den Anwendungs-TV Land Berlin vom 31.7.2003 vorgegebenen Entlohnungsgrundsätze gebunden, ist sie im Hinblick auf die Mitbestimmungsrechte des bei ihr bestehenden Personalrates oder Betriebsrates verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung dieser Grundsätze zu gewähren; diese Verpflichtung besteht unabhängig von den Vertragabsprachen der Parteien und kann bei Neueinstellungen dazu führen, dass für eine Arbeitnehmerin Ansprüche auf Leistungen entstehen, die als solche vertraglich nicht vorgesehen sind, jedoch der inneren Struktur dieser Grundsätze entsprechen (Einmalzahlung als Urlaubsgeld und weitere Einmalzahlung als Sonderzuwendung).