LAG Nürnberg - Urteil vom 07.11.2006
7 Sa 716/05
Normen:
ZPO § 850a Nr. 2 ; BGB § 362 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 107
DB 2007, 868
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8893/04

Urlaubsgeld, Unpfändbarkeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 716/05

DRsp Nr. 2007/5871

Urlaubsgeld, Unpfändbarkeit

»1. § 850 a Nr. 2 ZPO (Unpfändbarkeit von Urlaubsgeld) ist auch dann erfüllt, wenn das Urlaubsgeld jährlich mit der Junivergütung in einer Summe bezahlt wird. 2. § 850 a Nr. 2 ZPO setzt keine Darlegung konkreter urlaubsbedingter Mehraufwendungen voraus.«

Normenkette:

ZPO § 850a Nr. 2 ; BGB § 362 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen tariflichen Urlaubsgeldanspruch des Klägers. § 15 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags Nr. 2 für die Beschäftigten des Bodenpersonals der Beklagten vom 03.03.2004 (im Folgenden: MTV) lautet auszugsweise:

Absatz 1:

Zusammen mit dem Gehalt für den Monat Juni wird ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsentgeltes bezahlt. Maßgeblich sind die im Auszahlungsmonat gültigen Entgeltsätze.

...

Absatz 2:

Mitarbeiter, die in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres ausscheiden, erhalten für jeden vollen Beschäftigungsmonat (Eintritt bis zum 15. Tag) in dem betreffenden Kalenderjahr 1/12 des Urlaubsgeldes, das ihnen bei Weiterbeschäftigung am 30. Juni zustehen würde.

Aufgrund bestehender Lohnpfändungen zahlte die Beklagte das Urlaubsgeld an Gläubiger des Klägers aus. Der Kläger hält den Urlaubsgeldanspruch für unpfändbar.