LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.04.2021
12 Ta 87/21
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 20/20

Urlaubsgewährung als wiederkehrende Leistung beim GegenstandswertAdditionsverbot bei wiederkehrenden Leistungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.04.2021 - Aktenzeichen 12 Ta 87/21

DRsp Nr. 2021/13037

Urlaubsgewährung als wiederkehrende Leistung beim Gegenstandswert Additionsverbot bei wiederkehrenden Leistungen

Der Gegenstandswert für die Geltendmachung der Nachgewährung von Urlaub und die Feststellung von Mehrurlaubsanspruch ist nach § 42 Abs. 1 GKG zu bemessen, da es sich um wiederkehrende Leistungen handelt.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. März 2021 gegen den Beschluss des – wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3;

Gründe

I.

In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren erhob die anwaltlich vertretene Klägerin Klage mit den Anträgen,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 jeweils drei Tage Urlaub nachzugewähren und

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Kalenderjahr 2020 jeweils drei Tage Erholungsurlaub zusätzlich zu ihrem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen unter Zugrundelegung einer Fünftagewoche zu gewähren.