LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.02.2018
5 Sa 425/17
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 933 c/17

Urlaubsgewährung durch eindeutige Freistellungserklärung des ArbeitgebersUrlaubserfüllung durch unwiderrufliche bezahlte Freistellung von der Arbeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 425/17

DRsp Nr. 2019/11875

Urlaubsgewährung durch eindeutige Freistellungserklärung des Arbeitgebers Urlaubserfüllung durch unwiderrufliche bezahlte Freistellung von der Arbeit

1. Eine Urlaubsgewährung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Freistellungserklärung zu dem Zweck, Erholungsurlaub zu gewähren, abgibt. Es muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbar sein, dass mit der Freistellungserklärung eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs eintritt. 2. Ein Urlaubsanspruch kann durch unwiderrufliche bezahlte Freistellung von der Arbeit erfüllt werden. Dies gilt auch für den Fall der Urlaubserteilung ohne vorherige Auszahlung des Urlaubsentgelts, wenn nicht zu besorgen ist, dass der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt nicht zahlen würde.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.09.2017, Az.: 1 Ca 933 c/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.