LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.2006
16 Sa 723/05
Normen:
AEntG § 1 Abs. 3; BRTV/Bau § 8.15; EGBGB Art.33 Abs.3; ZGB (Polnisches Zivilgesetzbuch) Art. 554;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1505/03

Urlaubskassenbeiträge bei Unternehmensnachfolge nach polnischem Recht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 16 Sa 723/05

DRsp Nr. 2009/15451

Urlaubskassenbeiträge bei Unternehmensnachfolge nach polnischem Recht

1. Nach Art.33 Abs.3 EGBGB beurteilt sich der Eintritt eines gesetzlichen Forderungsübergangs bei Verpflichtungen eines Dritten zur Befriedigung des Gläubigers nach dem Recht, auf dem die Verpflichtung des Dritten beruht; damit muss auch dieses Recht bestimmen, ob die Voraussetzungen eines gesetzlichen Forderungsübergangs erfüllt sind. 2. Für den gesetzlichen Übergang von Verbindlichkeiten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen eines polnischen Einzelunternehmens auf ein anderes polnisches Unternehmen ist grundsätzlich polnisches Recht maßgeblich. 3. Begriffe wie "Nachfolgerin" oder "Nachfolgeunternehmen" sind zu vage und unbestimmt, um daraus auf eine Unternehmensveräußerung schließen zu können.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2004 - 2 Ca 1505/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 3; BRTV/Bau § 8.15; EGBGB Art.33 Abs.3; ZGB (Polnisches Zivilgesetzbuch) Art. 554;

Tatbestand: