BAG - Urteil vom 03.12.2002
9 AZR 535/01
Normen:
BGB §§ 315 611 ; BurlG §§ 11 13 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (MTV vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 19. Dezember 1996) § 12 III. Nr. 1, Protokollnotiz I. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 238
BAGE 104, 65
BB 2003, 1232
DB 2003, 1278
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 2021/00
ArbG Bocholt - 14.9.2000 - 3 Ca 959/99,

Urlaubsrecht; Betriebsverfassung - Wahlrecht bei Urlaubsentgelt; Mitbestimmung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 535/01

DRsp Nr. 2003/6514

Urlaubsrecht; Betriebsverfassung - Wahlrecht bei Urlaubsentgelt; Mitbestimmung des Betriebsrats

»1. Die Tarifvertragsparteien dürfen für die Bemessung des Urlaubsentgeltes den konkreten Lohnausfall heranziehen. Ebenso dürfen sie regeln, das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten vor der Urlaubsgewährung abgerechneten zwölf Kalendermonate zu bemessen. Das gilt auch für den gesetzlichen Mindesturlaub. 2. Es ist zulässig, wenn die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber die Auswahl zwischen beiden Berechnungsmethoden überlassen. 3. Ein derartiges Wahlrecht ist in § 12 III. Nr. 1 iVm. Protokollnotiz I. 5 MTV vereinbart. Der Arbeitgeber hat das ihm danach zustehende Wahlrecht nach billigem Ermessen auszuüben. 4. Bei der Ausübung dieses Wahlrechts hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Orientierungssätze: 1. § 12 III. Nr. 1 MTV bestimmt, daß für die Bemessung des Urlaubsentgelts grundsätzlich das Lohnausfallprinzip zugrunde zu legen ist. Protokollnotiz I. Nr. 5 MTV räumt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht dahingehend ein, abweichend von diesem Regelfall das Urlaubsentgelt nach den durchschnittlichen Verhältnissen der letzten zwölf abgerechneten Kalendermonate zu berechnen. Einer Betriebsvereinbarung bedarf es hierfür nicht; diese ist nur erforderlich, soweit ein anderer Referenzzeitraum gewählt wird.