BAG - Urteil vom 08.11.1994
9 AZR 601/90
Normen:
BUrlG § 31, 11, 13 ; TVG §§ 1, 4 ;
Fundstellen:
BB 1994, 2279
DB 1994, 2350
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Siegen, vom 11.09.1990vom 22.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 262/90 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 971/89

Urlaubsvergütung: Berechnung

BAG, Urteil vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 601/90

DRsp Nr. 2001/268

Urlaubsvergütung: Berechnung

Zur Berechnung der Urlaubsvergütung nach dem MTV-Metall NRW 1980 für gewerbliche Arbeitnehmer, die mit Stundenentgelt entlohnt werden.

Normenkette:

BUrlG § 31, 11, 13 ; TVG §§ 1, 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung von Urlaubsentgelt für die Jahre 1985 bis 1988.

Der Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer im Akkordlohn beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Manteltarifvertrag vom 30. April 1980 (MTV-Metall NRW 1980) enthielt u. a. folgende Bestimmungen:

Regelmäßige Arbeitszeit / Ausbildungszeit

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit/Ausbildungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.

2. Die regelmäßige kalendertägliche Arbeitszeit/Ausbildungszeit darf die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten. ...

...

§ 3

Verteilung der Arbeitszeit/Ausbildungszeit