BSG - Beschluß vom 16.02.2006
B 7a AL 246/05 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 ; SGG § 124 Abs. 2 § 129 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 33 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 3 AL 55/05 - 23.09.2005,
SG Itzehoe, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 55/02

Urteil ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 16.02.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 246/05 B

DRsp Nr. 2006/11286

Urteil ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn die Beteiligten auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben, so gilt die Regelung des § 129 SGG, wonach das Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben, nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 ; SGG § 124 Abs. 2 § 129 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 33 ;

Gründe:

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nicht zu, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<, § 114 Zivilprozessordnung). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 166 Abs 2 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.