Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nicht zu, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<, § 114 Zivilprozessordnung). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 166 Abs 2 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
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