LAG München - Urteil vom 04.02.2021
3 Sa 928/20
Normen:
ZPO § 322; ZPO § 519; ZPO § 520; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 5802
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 13704/18

Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist - Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings, Rechtskraft einer früheren Schmerzensgeldklage, Rechtskraft, Schmerzensgeld, Mobbing, Persönlichkeitsrecht, Meinungsverschiedenheit

LAG München, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 928/20

DRsp Nr. 2022/8632

Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist - Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings, Rechtskraft einer früheren Schmerzensgeldklage, Rechtskraft, Schmerzensgeld, Mobbing, Persönlichkeitsrecht, Meinungsverschiedenheit

Hat ein Gericht die Schmerzensgeldklage wegen Mobbings rechtskräftig abgewiesen, kann eine erneute Schmerzensgeldklage grundsätzlich nur auf Tatsachen gestützt werden, die zeitlich nach dem bereits entschiedenen Sachverhalt entstanden sind. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die der Vorentscheidung zugrunde lagen. Dabei hat das Gericht den Inhalt der Vorentscheidung in Bezug auf die rechtliche Einzelwürdigung zugrunde zu legen und lediglich zu überprüfen, ob sich aufgrund der neu entstandenen Tatsachen eine abweichende Gesamtbetrachtung rechtfertigt.