LAG Köln - Beschluss vom 20.06.2003
4 Ta 80/03
Normen:
ArbGG § 12 ; GKG § 24 ; GKG § 25 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 863/02

Urteilsstreitwert und Gebührenstreitwert

LAG Köln, Beschluss vom 20.06.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 80/03

DRsp Nr. 2003/12087

Urteilsstreitwert und Gebührenstreitwert

»Die Festsetzung eines Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil hindert das Arbeitsgericht nicht bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts.«

Normenkette:

ArbGG § 12 ; GKG § 24 ; GKG § 25 ;

Gründe:

I. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht war nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG verpflichtet, den Gebührenstreitwert durch Beschluss festzusetzen. Gerade weil die Wertfestsetzung im Urteil nicht zugleich einen beschwerdefähigen Beschluss enthält, ist eine solche beschwerdefähige Entscheidung zu treffen. Hinsichtlich dieser Entscheidung besteht auch keine Bindungswirkung an den Urteilsstreitwert. § 24 Satz 1 GKG gilt nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. u.a. LAG Berlin, Beschluss v. 23.07.1999 - 7 Ta 6076/99; LAG Köln, Beschluss v. 24.03.1993 - 11 (10) Ta 26/93; LAG Köln, Beschluss vom 25.07.2000 - 10 (7) Ta 107/00).