Gründe:
I. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht war nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG verpflichtet, den Gebührenstreitwert durch Beschluss festzusetzen. Gerade weil die Wertfestsetzung im Urteil nicht zugleich einen beschwerdefähigen Beschluss enthält, ist eine solche beschwerdefähige Entscheidung zu treffen. Hinsichtlich dieser Entscheidung besteht auch keine Bindungswirkung an den Urteilsstreitwert. § 24 Satz 1 GKG gilt nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. u.a. LAG Berlin, Beschluss v. 23.07.1999 - 7 Ta 6076/99; LAG Köln, Beschluss v. 24.03.1993 - 11 (10) Ta 26/93; LAG Köln, Beschluss vom 25.07.2000 - 10 (7) Ta 107/00).