Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2017 - Az.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer variablen Vergütung.
Der Kläger war vom 01.12.2012 bis 31.08.2016 bei der Beklagten als "Leader" und der Rolle "Solution Family Manager" beschäftigt, ihm wurde mit Einstellung Handlungsvollmacht erteilt. Wegen der Arbeitsbedingungen des Klägers im Einzelnen wird auf den Anstellungsvertrag vom 30.07.2012 (Blatt 7 ff. der Akte) Bezug genommen, dessen § 11 des Arbeitsvertrags auszugsweise lautet:
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