LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.08.2018
8 Sa 375/17
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB §§ 305 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6698/16

Variable VergütungGerichtliche ErmessensprüfungVerfallklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 375/17

DRsp Nr. 2019/12208

Variable Vergütung Gerichtliche Ermessensprüfung Verfallklausel

1. Eine vertragliche Leistungsbestimmung - hier Ausschlusskriterien - können einer gerichtlichen Ermessensprüfung unterzogen werden.2. Billiges Ermessen verlangt eine Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen und eine Abwägung aller wesentlichen Umstände.3. Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel muss den Vorgaben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2017 - Az. 2 Ca 6698/16 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.737,50 € brutto zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB §§ 305 ff.;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer variablen Vergütung.

Der Kläger war vom 01.12.2012 bis 31.08.2016 bei der Beklagten als "Leader" und der Rolle "Solution Family Manager" beschäftigt, ihm wurde mit Einstellung Handlungsvollmacht erteilt. Wegen der Arbeitsbedingungen des Klägers im Einzelnen wird auf den Anstellungsvertrag vom 30.07.2012 (Blatt 7 ff. der Akte) Bezug genommen, dessen § 11 des Arbeitsvertrags auszugsweise lautet: