LSG Hamburg - Urteil vom 15.08.2017
L 3 U 29/13
Normen:
SGB VII § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGB VII § 160 Abs. 3; SGB VII § 166 Abs. 1; SGB VII § 166 Abs. 2; SGB X § 44; SGB X § 98; BGB § 276 Absatz 1 S. 1; BGB § 278;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 317/10

Veranlagung eines Unternehmenszweiges zur gesetzlichen UnfallversicherungKeine rückwirkende Aufhebung von Veranlagungsbescheiden bei unvollständigen AngabenHaftung des Unternehmens bei der Beauftragung DritterKein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nach einer Betriebsprüfung

LSG Hamburg, Urteil vom 15.08.2017 - Aktenzeichen L 3 U 29/13

DRsp Nr. 2019/1466

Veranlagung eines Unternehmenszweiges zur gesetzlichen Unfallversicherung Keine rückwirkende Aufhebung von Veranlagungsbescheiden bei unvollständigen Angaben Haftung des Unternehmens bei der Beauftragung Dritter Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nach einer Betriebsprüfung

1. Der Unternehmer hat eine fehlerhafte Einstufung bei der Veranlagung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII zu vertreten, wenn er unvollständige Angaben gemacht hat (hier im Falle der Erfassung einer Recyclinganlage als selbstständiger Betriebsteil eines Unternehmens zur Durchführung von Erd- und Abbrucharbeiten). 2. Auch wenn das Unternehmen Dritte damit beauftragt, erforderliche Angaben gegenüber dem Unfallversicherungsträger zu machen, bleibt es im Verhältnis zum Unfallversicherungsträger bei der originären Haftung für in diesem Zusammenhang aufgetretene Sorgfaltspflichtverstöße. 3. Mit dem Hinweis, aus einer durchgeführten Betriebsprüfung hätte ein selbstständiger Betriebsteil abgeleitet werden können, ist dem Unfallversicherungsträger keine Pflichtverletzung zuzurechnen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGB VII § 160 Abs. 3; SGB VII § 166 Abs. 1; SGB VII § 166 Abs. 2; SGB X § 44; SGB X § 98; BGB § 276 Absatz 1 S. 1; BGB § 278;

Tatbestand: