Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif 2001.
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