LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2008
L 3 U 38/04
Normen:
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 517/02

Veranlagung von Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Gefahrtarif, Zulässigkeit der Anwendung des Gewerbezweigprinzips

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2008 - Aktenzeichen L 3 U 38/04

DRsp Nr. 2009/1087

Veranlagung von Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Gefahrtarif, Zulässigkeit der Anwendung des Gewerbezweigprinzips

Werden als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt, so basiert ein solcher Gewerbezweigtarif auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2003 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 153; SGB VII § 157; SGB VII § 159;

Tatbestand:

Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif 2001.