LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2017
L 17 U 483/14
Normen:
SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 157;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 493/10

Veranlagung zu einem GefahrtarifFernunterrichtsinstitutInzidentprüfung eines GefahrtarifesEntscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 17 U 483/14

DRsp Nr. 2017/8805

Veranlagung zu einem Gefahrtarif Fernunterrichtsinstitut Inzidentprüfung eines Gefahrtarifes Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger

1. Ein Gefahrtarif kann nur inzident - etwa im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid - überprüft werden, als autonom gesetztes objektives Recht allerdings nur daraufhin, ob er mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage enthält, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. 2. Den Unfallversicherungsträgern ist nämlich als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen. 3. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. 4. Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen.