LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.09.2013
16 TaBV 36/13
Normen:
BetrVG § 78; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 43/12

Verantwortlichkeit für Meinungsäußerungen von ArbeitnehmernUnterlassung von Kritik am BetriebsratVeröffentlichung von Kritik am Schwarzen BrettMeinungsäußerungsfreiheit contra Behinderung der Betriebsratsarbeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 16 TaBV 36/13

DRsp Nr. 2014/2

Verantwortlichkeit für Meinungsäußerungen von ArbeitnehmernUnterlassung von Kritik am BetriebsratVeröffentlichung von Kritik am Schwarzen BrettMeinungsäußerungsfreiheit contra Behinderung der Betriebsratsarbeit

1. Der Arbeitgeber ist für Äußerungen von Arbeitnehmern, die sich kritisch mit der Arbeit des Betriebsrats auseinandersetzen, auch dann nicht verantwortlich, wenn diese am schwarzen Brett im Betrieb ausgehängt werden. Dies gilt selbst dann, wenn unter den 112 Unterzeichnern des Schreibens einige leitende Angestellte sind. Diese haben mit ihrer Unterschrift erkennbar eine persönliche Stellungnahme abgegeben, die in eigenem Namen und nicht für den Arbeitgeber erfolgte. 2. Die Regelung des § 78 BetrVG begrenzt das durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Dieses findet zwar seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen § 78 BetrVG gehört. Bei der Anwendung der Vorschrift muss der besondere Wesensgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG gewahrt bleiben. 3. Der am schwarzen Brett ausgehängte offene Brief enthält durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Werturteile.