LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.09.2013
16 TaBV 49/13
Normen:
BetrVG § 78; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 38/12

Verantwortlichkeit für Meinungsäußerungen von ArbeitnehmernUnterlassung von Kritik am BetriebsratVeröffentlichung von Kritik am Schwarzen BrettMeinungsäußerungsfreiheit contra Behinderung der Betriebsratsarbeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 16 TaBV 49/13

DRsp Nr. 2014/7

Verantwortlichkeit für Meinungsäußerungen von ArbeitnehmernUnterlassung von Kritik am BetriebsratVeröffentlichung von Kritik am Schwarzen BrettMeinungsäußerungsfreiheit contra Behinderung der Betriebsratsarbeit

1. Die Regelung des § 78 BetrVG begrenzt das durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Dieses findet zwar seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen § 78 BetrVG gehört. Bei der Anwendung der Vorschrift muss der besondere Wesensgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG gewahrt bleiben. 2. Der am schwarzen Brett ausgehängte offene Brief enthält durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Werturteile. 3. Bei der Abwägung der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 78 BetrVG mit der Bedeutung der Meinungsfreiheit ist Letzterer hier der Vorrang einzuräumen. Die Meinungsäußerung zielte nicht darauf ab, die Betriebsratsarbeit zu erschweren, sondern einen kritischen Dialog zwischen Belegschaft und Betriebsrat herbeizuführen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2013 - 5 BV 38/12- teilweise abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2013 - 5 BV 38/12- wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § ;