Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G -K Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, K , u.a. für die Mitglieder der Lotsenbrüderschaft vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.
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