LAG Hamm - Urteil vom 30.08.2011
9 Sa 856/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; ERTV Anlage 2 § 3 Abs. 4 S. 1; ERTV Anlage 2 § 3 Abs. 5; ERTV Anlage 2 § 3 Abs. 6; ERTV Anlage 2 § 3 Abs. 7; ERTV Anlage 2 § 3 Abs. 8; ERTV Anlage 2 § 3 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2391/10

Verbindlichkeit und Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Zielvereinbarung bei tariflichem Zielemanagement; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei ausreichendem Schutz durch Tarifregelung

LAG Hamm, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 856/11

DRsp Nr. 2011/21447

Verbindlichkeit und Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Zielvereinbarung bei tariflichem "Zielemanagement"; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei ausreichendem Schutz durch Tarifregelung

1. Die Wendung "Ziele vereinbart" lässt sich nur als verbindliche Absprache aller in dem tariflichen "Zielemanagement 2009" genannten Ziele zwischen den Parteien und Ausdruck ihrer Übereinstimmung hinsichtlich der Verbindlichkeit dieser Ziele verstehen; eine Einschränkung dahingehend, dass sie sich nur auf Teamziele bezieht, ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen. 2. Die Formulierung "Ziele vereinbart" enthält zumindest die konkludente Erklärung und Einigung der Parteien, dass eventuelle inhaltliche Fehler der Ziele sowie Verfahrensmängel auf dem Weg der Zielfindung nicht mehr bedeutsam sein können; damit kann der Arbeitnehmer solche Mängel nicht mehr geltend machen. 3. Mit seiner Unterschrift dokumentierte der Arbeitnehmer sein Einverständnis mit der ihm vorgelegten Vereinbarung und begibt sich damit schon faktisch der Möglichkeit weiterer Vorschläge und Verhandlungen.