AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 38
ArbRB 2019, 200
AuR 2019, 386
BAGE 165, 255
BB 2019, 1395
EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 7
EzA-SD 2019, 3
MDR 2019, 1262
NZA 2019, 893
NZA-RR 2019, 456
NZA-RR 2020, 450
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 48/17
ArbG Stuttgart, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 2/17
Verdacht einer Pflichtverletzung als personenbedingter KündigungsgrundStrenge Anforderungen an eine ordentliche VerdachtskündigungVerwirkung des Kündigungsrechts bei längerem Zuwarten des Arbeitgebers mit dem Ausspruch der VerdachtskündigungEinsichtnahme des Arbeitgebers in die auf einem Dienstrechner gespeicherten und nicht als privat gekennzeichneten Dateien des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 426/18
DRsp Nr. 2019/8322
Verdacht einer Pflichtverletzung als personenbedingter KündigungsgrundStrenge Anforderungen an eine ordentliche VerdachtskündigungVerwirkung des Kündigungsrechts bei längerem Zuwarten des Arbeitgebers mit dem Ausspruch der VerdachtskündigungEinsichtnahme des Arbeitgebers in die auf einem Dienstrechner gespeicherten und nicht als privat gekennzeichneten Dateien des Arbeitnehmers
1. Der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2KSchG sozial rechtfertigen.2. Die Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner des Arbeitnehmers gespeicherte und nicht als "privat" gekennzeichnete Dateien setzt nicht zwingend einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraus.Orientierungssätze:1. Der Verdacht einer Pflichtverletzung stellt gegenüber dem verhaltensbezogenen Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die "Tat" begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Der Verdacht kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2KSchG sozial rechtfertigen. Der durch den Verdacht bewirkte Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit kann einen Eignungsmangel begründen (Rn. 20 f.).
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