LAG Chemnitz - Urteil vom 17.12.2009
1 Sa 383/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3137/08

Verdachtskündigung beim Arbeitszeitbetrug; Abgestufte Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 383/09

DRsp Nr. 2010/10891

Verdachtskündigung beim Arbeitszeitbetrug; Abgestufte Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

1. Ein Arbeitszeitbetrug, d. h. das Vortäuschen einer Arbeitsleistung zur Erzielung des entsprechenden Entgelts ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung i. S. des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Ebenso ist der dringende Verdacht eines Arbeitszeitbetruges an sich geeignet, einen wichtigen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung darzustellen. 2. Zwar hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Dazu gehören auch die den dringenden Tatverdacht bedingenden Umstände. b) Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast hat allerdings der Arbeitnehmer, nachdem der Arbeitgeber seine Arbeitsaufgaben aufgrund deren Umfang substantiiert beschrieben und insbesondere seine unrichtigen Arbeitszeiterfassungen dargelegt hat, darzulegen, ob und welche Tätigkeiten er in den streitgegenständlichen Zeiträumen verrichtet hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 01. April 2009 - 10 Ca 3137/08 - wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;

Tatbestand: