»1. Der gegen eine Führungskraft sprechende dringende Verdacht, sich unbefugt Betriebsgeheimnisse durch Herstellung und Speicherung einer privaten Datenkopie verschafft und dabei zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt zu haben (§ 17 Abs. 2 Nr. 1UWG), kann wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung sein.2. Zum Begriff des Betriebsgeheimnisses.3. Zur Parteivernehmung des Beweisführers und der Rechtsprechung des EGMR zur prozessualen Waffengleichheit.«