EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 15
EzA-SD 2015, 8
MDR 2015, 1016
MDR 2015, 15
NJW 2015, 8
NZA 2015, 741
NZA-RR 2015, 5
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 6 vom 12.02.2015
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 490/12
ArbG Trier, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 994/11
Verdachtskündigung eines BerufsausbildungsverhältnissesAußerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen des Verdachts der Unterschlagung von Geld
BAG, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 845/13
DRsp Nr. 2015/3768
Verdachtskündigung eines BerufsausbildungsverhältnissesAußerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen des Verdachts der Unterschlagung von Geld
Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1BBiG darstellen.Orientierungssätze:1. Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.2. Der Ausbildende hat erst dann alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan, wenn er dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Es ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich, den Auszubildenden vor Durchführung einer Anhörung über den beabsichtigten Gesprächsinhalt zu unterrichten.
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