LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.11.2012
18 Sa 695/12
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 460/11

Verdachtskündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeistunfähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 695/12

DRsp Nr. 2013/5310

Verdachtskündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeistunfähigkeit

1. Ein nicht zu widerlegender Verdacht, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht und im vermeintlichen Krankheitszeitraum Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezieht, rechtfertigt generell eine außerordentliche Kündigung. Dem Arbeitgeber ist es dann grundsätzlich nicht zumutbar, die Frist für eine ordentliche Kündigung einzuhalten. 2. Legt ein Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, so begründete dieses in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern. 3. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung nicht den äußerlichen Eindruck erweckt, dass er krank sei und sich zudem mit Lektüre und Proviant für eine Zugreise eindeckt, genügt nicht, um den Beweiswert eines ärztlichen Attestes zu erschüttern.