LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.04.2015
3 Sa 53/14
Normen:
AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 142; BGB § 162; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8665/13

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen zur Leiharbeit in der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg; unbegründete Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Tätigkeit im Rahmen eines Schweinwerkvertrages

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 53/14

DRsp Nr. 2015/10618

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen zur Leiharbeit in der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg; unbegründete Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Tätigkeit im Rahmen eines Schweinwerkvertrages

1. Die vom Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 10. Dezember 2013 (9 AZR 51/13) und 3. Juni 2014 (9 AZR 111/13) zur nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung aufgestellten Grundsätze sind auf die Fälle verdeckter Arbeitnehmerüberlassung übertragbar (so bereits LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 -). 2. Nach derzeitiger Rechtslage kann auch bei verdeckt praktizierter Arbeitnehmerüberlassung das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher, der im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist, und dem verdeckt überlassenen Leiharbeitnehmer weder in direkter oder analoger Anwendung der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG noch über die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - gleich in welcher Ausprägung - angenommen werden (entgegen LAG Baden-Württemberg 3. Dezember 2014 - 4 Sa 41/14 -).