LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2006
3 Sa 990/05
Normen:
KSchG § 11 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 615 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 727/02

Verdienstanrechnung bei nicht angenommener Änderungskündigung und Unterlassung zumutbarer Arbeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 990/05

DRsp Nr. 2006/28038

Verdienstanrechnung bei nicht angenommener Änderungskündigung und Unterlassung zumutbarer Arbeit

»Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und nimmt der Arbeitgeber diese nicht unter Vorbehalt an und entfaltet keine Initiative, um bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu den angebotenen geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden, greift die Anrechnungsregelung des § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG ein. Ein weiteres ausdrückliches Angebot zur Arbeitsaufnahme durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht erforderlich.«

Normenkette:

KSchG § 11 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 615 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über gegenseitige Zahlungsansprüche, insbesondere über Annahmeverzugsansprüche.

Der 1940 geborene Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Ab 01.01.1998 war ihm die Leitung der Spielbank B. übertragen. Mit Schreiben vom 24.06.1999 beförderte ihn die Beklagte zum "Spielbankleiter mit 31 Punkten". Das monatliche Garantiegehalt betrug 10.196,50 DM.